Glossar

AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Das AGG verbietet Diskriminierung im Bewerbungsprozess. Welche Fragen verboten sind und welche Rechte du als Bewerber hast.

Definition

Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist seit dem 18. August 2006 in Kraft und schützt Bewerber vor Diskriminierung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Im Vorstellungsgespräch dürfen Arbeitgeber bestimmte Fragen nicht stellen, und bei Verstößen drohen Entschädigungen von bis zu drei Monatsgehältern.

Kurz erklärt: Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist seit dem 18. August 2006 in Kraft und schützt Bewerber vor Diskriminierung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Im Vorstellungsgespräch dürfen Arbeitgeber bestimmte Fragen nicht stellen, und bei Verstößen drohen Entschädigungen von bis zu drei Monatsgehältern.

Was bedeutet AGG?

Das AGG steht für Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und ist die deutsche Umsetzung mehrerer EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien. Es trat am 18. August 2006 in Kraft und ist heute die wichtigste rechtliche Grundlage, um Benachteiligungen in der Arbeitswelt zu verhindern. Ziel des Gesetzes ist es, alle Menschen vor unsachlicher Ungleichbehandlung zu schützen, sei es bei der Stellenausschreibung, im Bewerbungsverfahren, während des Arbeitsverhältnisses oder bei der Beendigung des Vertrags. Damit wirkt das AGG nicht nur in der Bewerbungsphase, sondern begleitet die gesamte berufliche Laufbahn.

Konkret verbietet das AGG die Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Diese sechs Merkmale gelten als geschützte Kategorien, in denen weder offene noch versteckte Benachteiligungen zulässig sind. Für dich als Bewerber bedeutet das vor allem: Du musst bestimmte persönliche Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten, und du hast Anspruch auf Entschädigung, wenn du wegen eines dieser Merkmale abgelehnt wirst.

Wo gilt das AGG und welche Lebensbereiche sind betroffen?

Das AGG gilt nicht nur im Arbeitsverhältnis, sondern auch in sogenannten Massengeschäften wie Versicherungen oder Vermietung sowie in einigen weiteren Bereichen des Zivilrechts. Den größten praktischen Einfluss hat es jedoch im Arbeitsleben. Hier reicht der Schutz von der ersten Stellenanzeige bis zur Kündigung. Eine Stellenausschreibung darf zum Beispiel nicht auf ein bestimmtes Geschlecht oder eine bestimmte Altersgruppe ausgerichtet sein, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund.

Im Bewerbungsverfahren betrifft das AGG vor allem drei Punkte:

  • Stellenanzeige: Sie muss neutral formuliert sein, etwa durch den Zusatz "(m/w/d)".
  • Auswahlprozess: Sichtung und Einladung dürfen sich nur an fachlichen Kriterien orientieren.
  • Vorstellungsgespräch: Arbeitgeber dürfen keine Fragen stellen, die in die geschützten Merkmale eingreifen.

Für dich als Bewerber heißt das: Du kannst dich darauf verlassen, dass deine Qualifikation im Mittelpunkt steht, nicht dein Alter, deine Herkunft oder deine familiäre Situation. Mehr zum Auswahlverfahren im Behördenkontext liest du im Beitrag zur Bewerbung im öffentlichen Dienst.

Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch

Ein Kernbereich des AGG sind die sogenannten unzulässigen Fragen. Sie greifen in die geschützten Merkmale ein oder berühren die Privatsphäre, ohne einen sachlichen Bezug zur Stelle zu haben. Folgende Themen darf ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch in der Regel nicht ansprechen:

  • Schwangerschaft: Verboten, unabhängig von der Branche.
  • Familienplanung und Kinderwunsch: Verboten, auch indirekte Fragen sind unzulässig.
  • Religion oder Weltanschauung: Verboten, mit Ausnahmen bei kirchlichen Trägern für bestimmte Stellen.
  • Sexuelle Orientierung: Verboten, gehört nicht in die Arbeitswelt.
  • Vorstrafen: Nur erlaubt, wenn ein direkter Bezug zur Stelle besteht, etwa bei Kassentätigkeit oder Arbeit mit Kindern.
  • Schwerbehinderung: Verboten vor Vertragsabschluss, mit Ausnahmen, wenn die Behinderung einen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit hat.
  • Mitgliedschaft in Parteien oder Gewerkschaften: Verboten, das politische Engagement ist Privatsache.
  • Gesundheitliche Verhältnisse: Nur erlaubt, wenn die Stelle bestimmte gesundheitliche Anforderungen voraussetzt.

Wirst du dennoch zu einem dieser Punkte gefragt, hast du das Recht, die Frage unwahr zu beantworten. Dieses sogenannte Recht zur Lüge bei unzulässigen Fragen ist von der Rechtsprechung anerkannt und schützt dich davor, durch ehrliche Antworten Nachteile zu erleiden. Wer beispielsweise nach einer Schwangerschaft gefragt wird, darf "Nein" sagen, ohne dass der Arbeitgeber später daraus Ansprüche ableiten kann.

Erlaubte Fragen: Was Arbeitgeber wissen dürfen

Auch wenn das AGG viele Themen sperrt, gibt es einen großen Bereich, in dem Arbeitgeber legitime Auskünfte verlangen dürfen. Sachlich gerechtfertigt sind alle Fragen, die einen unmittelbaren Bezug zur Stelle haben. Dazu zählen:

  • Berufserfahrung: frühere Arbeitgeber, Aufgaben, Verantwortung.
  • Fachliche Qualifikationen: Abschlüsse, Zertifikate, Weiterbildungen.
  • Sprachkenntnisse: insbesondere bei internationalen Tätigkeiten.
  • Berufsausbildung: Werdegang, Studiengang, Schwerpunkte.
  • Berufliche Pläne im Zusammenhang mit der Stelle: Entwicklungsziele, Spezialisierungen.
  • Führerschein: wenn die Tätigkeit Fahrten oder Außendienst umfasst.

Diese Themen kannst du ehrlich und ausführlich beantworten, denn sie sind das, was du im Lebenslauf und Anschreiben ohnehin in den Mittelpunkt stellst. Wie du deine Kompetenzen für die Vorauswahl optimal aufbereitest, zeigt der Beitrag Lebenslauf für ATS optimieren. Wenn du unsicher bist, welche fachlichen Stärken du hervorheben solltest, hilft dir der Überblick zu Skills und Kenntnissen im Lebenslauf.

Rechtsfolgen bei AGG-Verstößen

Wenn ein Arbeitgeber gegen das AGG verstößt, hat das spürbare Konsequenzen. Der wichtigste Anspruch für Bewerber ist die Entschädigung in Geld. Sie kann bis zu drei Monatsgehälter der angestrebten Stelle betragen, und zwar unabhängig davon, ob du die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl tatsächlich bekommen hättest. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich Diskriminierung für Unternehmen wirtschaftlich nicht lohnt.

Darüber hinaus hast du das Recht, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes anzurufen. Sie berät kostenfrei, prüft deinen Fall und kann eine außergerichtliche Einigung anstoßen. Wichtig ist, schnell zu handeln: Ansprüche nach dem AGG müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bewahre deshalb Stellenanzeigen, E-Mails und Absagen sorgfältig auf, denn sie können später als Indizien dienen.

Für Bewerber mit besonderen Lebenssituationen ist das AGG ein wertvoller Schutz. Wer nach einer Familienphase zurückkehrt, findet im Leitfaden Bewerbung nach Elternzeit konkrete Hinweise, wie du mit heiklen Fragen umgehst. Wer nach einer gesundheitlichen Auszeit neu startet, profitiert vom Beitrag Bewerbung nach Krankheit und Burnout, der erklärt, wie viel Offenheit sinnvoll ist und wo das AGG dich schützt.

Häufige Fragen

Muss ich auf eine verbotene Frage ehrlich antworten?

Nein. Wenn eine Frage in die geschützten Merkmale des AGG eingreift, etwa zu Schwangerschaft, Religion oder sexueller Identität, hast du das Recht zur Lüge. Du darfst die Frage unwahr beantworten, ohne dass der Arbeitgeber später eine Anfechtung des Arbeitsvertrags darauf stützen kann.

Wie hoch ist die Entschädigung bei einem AGG-Verstoß?

Die Entschädigung kann bis zu drei Monatsgehälter der angestrebten Stelle betragen. Die genaue Höhe legt das Gericht im Einzelfall fest und orientiert sich an der Schwere der Diskriminierung, dem Verschulden des Arbeitgebers und der wirtschaftlichen Bedeutung der Stelle.

Gilt das AGG auch für Initiativbewerbungen?

Ja. Das AGG schützt dich in jeder Phase des Bewerbungsprozesses, also auch bei einer Initiativbewerbung. Wer initiativ eine Stelle anfragt und wegen eines geschützten Merkmals abgelehnt wird, kann denselben Entschädigungsanspruch geltend machen wie bei einer regulären Ausschreibung.

Wie erkenne ich eine diskriminierende Stellenanzeige?

Auffällig sind Formulierungen wie "junges Team sucht junge Kollegin" oder "deutsche Muttersprachlerin gesucht", wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Solche Anzeigen verstoßen gegen das AGG und können später als Indiz in einem Entschädigungsverfahren dienen. Speichere Screenshots, wenn du dich auf eine solche Anzeige beworben hast.

Mehr zum Thema findest du im vertiefenden Ratgeber Bewerbung nach Elternzeit, der zeigt, wie du AGG-Rechte im Vorstellungsgespräch souverän nutzt.

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